Unser Anliegen
Satzung
Satzung der Stiftung Vielfalt der Kulturen
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die „Stiftung Vielfalt der Kulturen“ ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Göttingen.
§ 2
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, außerdem die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Stiftungsrates erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Bankguthaben in Höhe von 100.000 DM. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
2. Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken und auf das Mindestmaß zu beschränken.
3. Zustiftungen der Stifterin und Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.
4. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Die Stiftung darf auch von anderen in § 58 AO vorgesehenen steuerlich unschädlichen Rücklagemöglichkeiten Gebrauch machen.
5. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5
Stiftungsrat
1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Personen. Die Stifterin gehört ihm auf Lebzeiten als Vorsitzende an. Sie ist jederzeit berechtigt, das Amt der Vorsitzenden niederzulegen oder ganz aus dem Stiftungsrat auszuscheiden. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist gemeinschaftlich mit einem anderen Mitglied zur Vertretung berechtigt, sofern eines der handelnden Mitglieder der/die Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates ist.
Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss einzelnen Mitgliedern Alleinvertretungsbefugnis einräumen und einzelne Mitglieder für bestimmte oder auch für alle Geschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Der Widerruf der Alleinvertretungsbefugnis oder der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2. Mitglieder des Stiftungsrates sollen nur solche Persönlichkeiten werden, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrungen sowie ihrer gesellschaftlichen Stellung mit den Zwecken der Stiftung vertraut sind und Gewähr dafür bieten, sich in bestmöglicher Weise für die Anliegen der Stiftung einzusetzen.
3. Die Stifterin kann die Mitglieder des Stiftungsrates frei bestimmen und abberufen, solange sie dem Stiftungsrat angehört.
4. Nach dem Tode der Stifterin oder deren Ausscheiden aus dem Stiftungsrat ernennt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen seine Mitglieder. Die Amtsdauer eines Mitglieds beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist mit einfacher Stimmenmehrheit zulässig. Ein Mitglied unterliegt bei seiner eigenen Wahl einem
Stimmverbot. Bei der Berechnung von Mehrheiten zählt es nicht mit.
5. Mitglieder des Stiftungsrates scheiden aus, wenn für ihr Ausscheiden ein wichtiger, in ihrer Person liegender Grund vorhanden ist und die übrigen Mitglieder bei der Beschlussfassung einstimmig für das Ausscheiden des betreffenden Mitglieds stimmen. Solange die Stifterin dem Stiftungsrat angehört, hat die Bestimmung von
vorstehend Absatz 3 Vorrang.
§ 6
Innere Organisation des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Stifterin ist Vorsitzende des Stiftungsrates, es sei denn, sie legt dieses Amt zu Lebzeiten nieder.
2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest 3/5 seiner Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Die Vertretung ist nur durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds des Stiftungsrates zulässig.
3. Falls durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der/die Vorsitzende nicht anwesend und wird er oder sie auch nicht in ordnungsgemäßer
Form vertreten, ist bei Stimmengleichheit die Stimme des/der ältesten stellvertretenden Vorsitzenden maßgeblich.
4. Die Beschlussfassung im schriftlichen oder telefonischen Umlaufverfahren oder mit sonstigen Kommunikationsmitteln ist zulässig. Bewilligende Beschlüsse müssen in der nächstfolgenden Stiftungsratssitzung dokumentiert werden.
5. Die Einberufungsfrist für Sitzungen des Stiftungsrates beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl. Die Tagesordnung ist im Einberufungsschreiben anzugeben. Ort der Sitzungen des Stiftungsrates soll in der Regel Göttingen sein.
6. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen. Dabei sind die zwingenden gesetzlichen Regeln der Gemeinnützigkeit zu beachten.
§ 7
Aufgabe des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung. Er kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben, in der alle für eine ordnungsgemäße Stiftungstätigkeit wesentlichen Verfahrensregeln zu regeln sind.
2. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Verwaltung des Stiftungsvermögens
b. Verwendung der Mittel für die Erfüllung der Stiftungszwecke
c. Buchführung über Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
d. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes an die Stiftungsbehörde
e. Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans
f. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrates an die Stiftungsbehörde
g. Beschlussfassung in Satzungsangelegenheiten
3. Der Stiftungsrat kann mit einstimmigem Beschluss einzelne Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben auf einzelne seiner Mitglieder delegieren. Dies enthebt den Stiftungsrat nicht von seiner Gesamtverantwortung auch in Bezug auf die delegierten Aufgaben. Das mit diesen Aufgaben betraute Mitglied des Stiftungsrates hat dem Stiftungsrat in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
4. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Geschäftsführungstätigkeit zu üblichen Bedingungen dritte Personen anstellen oder in sonstiger Weise beauftragen.
§ 8
Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung
1. Änderungen dieser Stiftungssatzung sollen die nachhaltige Erfüllung des Zwecks der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifterin im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Eine Änderung des Kernbereichs des Stiftungszwecks und der Bindung an die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit ist ausgeschlossen.
2. Änderungen der Satzung bedürfen zu Lebzeiten der Stifterin eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlusses und können nur mit Zustimmung der Stifterin erfolgen. Nach ihrem Tod erfolgen Satzungsänderungen durch einen mit 4/5 Mehrheit zu fassenden Beschluss des Stiftungsrates.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beschlussfassung zur Auflösung der Stiftung, zur Zusammenlegung der Stiftung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung.
4. Satzungsänderungen, die Zusammenlegung, die Zulegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Heinrich-Böll-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende geänderte Satzung wurde in der Sitzung des Stiftungsrats vom
11.6.2021 verabschiedet.
§ 9
Staatliche Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechts.
Kraiburg, den 6.9.2021
Dr. Michael Has
Stiftungsratsvorsitzender